PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

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1Um ihre Wirksamkeit zu erhöhen und um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsakteure gleich behandelt werden, sollten die Wiederverwendungsziele für die Wirtschaftsakteure gelten. 2Wiederverwendungsziele in Bezug auf Getränke sollten für die Endvertreiber gelten, die Verbrauchern Getränke in Verkaufsverpackungen bereitstellen. 3Bestimmte Getränke, die als verderblich gelten, weil sie empfindlich für mikrobiologischen Verderb durch Bakterien oder Hefen sind, benötigen eine spezifische aseptische Technologie, damit sie vor Verderb geschützt sind und gleichzeitig eine lange Haltbarkeitsdauer haben. 4Daher sollten Milch und andere verderbliche Getränke von der Verpflichtung zur Erfüllung der Wiederverwendungsziele für Verpackungen ausgenommen sein. 5Die Zielvorgaben sollten als Prozentsatz der Verkäufe, des Volumens oder verkauften Gewichts in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems oder, im Falle von Transportverpackungen, als Prozentsatz der Anzahl der Verwendungen berechnet werden. 6In Bezug auf das Material sollten die Zielvorgaben neutral sein. 7Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Wiederverwendungsziele zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Methode für deren Berechnung übertragen werden.