1Unter bestimmten Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten Wirtschaftsakteure für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren von den Wiederverwendungsverpflichtungen ausnehmen können. 2Diese Bedingungen sollten auf hohen Recyclingquoten und geltenden Abfallvermeidungsquoten in dem befreienden Mitgliedstaat beruhen, einschließlich einer ersten Zwischenquote der Abfallvermeidung von 3 % bis 2028 sowie der Annahme eines betrieblichen Abfallvermeidungs- und -recyclingplans durch die Wirtschaftsakteure.