1Da der Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, nachdem sie vom Erzeuger oder Importeur dort in Verkehr gebracht wurden, sollte er in Bezug auf die geltenden Anforderungen dieser Verordnung die gebotene Sorgfalt walten lassen. 2Der Vertreiber sollte auch sicherstellen, dass seine Handhabung der Verpackung die Einhaltung dieser Anforderungen nicht beeinträchtigt.