1Weil der Erzeuger den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß dieser Verordnung geeignet. 2Die Konformitätsbewertung gemäß dieser Verordnung sollte daher weiterhin ausschließlich dem Erzeuger obliegen.