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EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

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1Kunststoff ist das Verpackungsmaterial mit der höchsten CO 2-Intensität und im Hinblick auf fossile Brennstoffe ist das Recycling von Kunststoffabfällen etwa fünfmal besser als die energetische Verwertung durch Verbrennung. 2Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 16. Januar 2018 dargelegten europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft enthält der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft die Verpflichtung, mehr recycelte Kunststoffe zu verwenden und zu einer nachhaltigeren Verwendung von Kunststoffen beizutragen. 3Der Unionshaushalt und das Eigenmittelsystem tragen zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Verpackungsabfälle aus Kunststoff bei. 4Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wurde mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates ein nationaler Beitrag eingeführt, der im Verhältnis zur Masse an Verpackungsabfällen aus Kunststoff berechnet wird, die in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht recycelt werden. 5Diese Eigenmittel gehören zu den Anreizen zur Verringerung des Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung des Recyclings und zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft.