1Alle Verpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, einschließlich kompostierbarer Verpackungen, müssen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen. 2Es sollte gegebenenfalls möglich sein, dass die nach Rechtsakten der Union über Lebensmittelkontaktmaterialien vorzulegenden Unterlagen und Informationen als Teil der Informationen und Unterlagen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben sind, dienen.