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EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

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1Wie in dem in der Mitteilung der Kommission vom 30. November 2022 dargelegten „EU-Politikrahmen für biobasierte, biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffe“ beschrieben, bedeutet die Einhaltung der Normen für die industrielle Kompostierung nicht, dass bei der Eigenkompostierung eine Zersetzung erfolgt. 2Bei der industriellen Kompostierung sind hohe Temperaturen und eine hohe Luftfeuchtigkeit erforderlich. 3Bei der Eigenkompostierung, die von Privatpersonen, auch in Gemeinschaften, durchgeführt wird, hängen die tatsächlichen Bedingungen in hohem Maße von den örtlichen klimatischen Gegebenheiten und dem Verhalten der Verbraucher ab. 4Daher besteht die Gefahr, dass der biologische Abbau bei der Eigenkompostierung langsamer als bei der industriellen Kompostierung erfolgt oder nicht abgeschlossen wird. 5Insbesondere sollte die Eigenkompostierung für Kunststoffverpackungen nur für bestimmte Anwendungen und im Kontext der spezifischen lokalen Bedingungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden in Betracht gezogen werden.