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EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

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1Um die Kreislauffähigkeit von Verpackungen sicherzustellen, sollten Verpackungen so gestaltet und hergestellt werden, dass Primärrohstoffe zunehmend durch recycelte Materialien ersetzt werden können. 2Die verstärkte Nutzung recycelter Materialien unterstützt die Entwicklung der Kreislaufwirtschaft mit gut funktionierenden Märkten für recycelte Materialien, verringert Kosten, Abhängigkeiten und negative Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Primärrohstoffen und ermöglicht eine ressourceneffizientere Nutzung von Materialien. 3Was die verschiedenen Verpackungsmaterialien betrifft, so enthalten Kunststoffverpackungen den geringsten Anteil an recycelten Materialien. 4Um diesen Bedenken auf die am besten geeignete Weise Rechnung zu tragen, ist es notwendig, die Verwendung von recycelten Kunststoffen zu erhöhen, indem verbindliche Zielvorgaben für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen auf unterschiedlichen Ebenen festgelegt werden, abhängig von der Kontaktempfindlichkeit der verschiedenen Kunststoffverpackungen, und indem sichergestellt wird, dass diese Zielvorgaben bis 2030 verbindlich werden. 5Um schrittweise die Kreislauffähigkeit von Verpackungen sicherzustellen, sollten ab 2040 höhere Zielvorgaben gelten.