PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

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1In den Entscheidungen 2001/171/EG und 2009/292/EG der Kommission, die gemäß der Richtlinie 94/62/EG erlassen wurden, sind Bedingungen für Ausnahmen in Bezug auf die Bestimmungen zu den Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen festgelegt, die im Rahmen dieser Verordnung beibehalten werden sollten. 2Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, sollte der Kommission jedoch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung oder Aufhebung dieser Ausnahmen oder zur Senkung der in dieser Verordnung festgelegten Konzentrationen für eines dieser Metalle oder zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die Summe der Konzentrationen dieser Metalle nicht für recycelte Materialien oder für Produktkreisläufe, die sich in einer geschlossenen und kontrollierten Kette befinden, oder für bestimmte Verpackungsarten oder Verpackungsformate gelten soll. 3Auf der Grundlage der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit sollten für Primärrohstoffe und recyceltes Material grundsätzlich dieselben Konzentrationen in Bezug auf gefährliche Stoffe gelten. 4Es können allerdings außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderlich machen könnten. 5Diese außergewöhnlichen Umstände, die unterschiedliche Konzentrationen für recyceltes Material und für Primärrohstoffe rechtfertigen, sollten auf einer Einzelfallprüfung beruhen. 6Sollte die Kommission die bestehenden Ausnahmen in Bezug auf die Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom ändern, so sollte sie diesem Grundsatz Rechnung tragen.