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EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

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1Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts sollten Verpackungen so gestaltet und hergestellt werden, dass bestimmte Schwermetalle und andere besorgniserregende Stoffe in ihrer Zusammensetzung begrenzt werden. 2Wie in der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit dargelegt, sollen besorgniserregende Stoffe so wenig wie möglich verwendet und, soweit möglich, substituiert werden; für nicht wesentliche gesellschaftliche Verwendungszwecke, insbesondere in Verbraucherprodukten, muss nach und nach auf die schädlichsten chemischen Stoffe verzichtet werden. 3Dementsprechend sollte die Verwendung besorgniserregender Stoffe als Bestandteile des Verpackungsmaterials oder einer Komponente der Verpackung minimiert werden, um sicherzustellen, dass sich Verpackungen sowie aus Verpackungen recycelte Materialien während ihres gesamten Lebenszyklus nicht nachteilig auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken.