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EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

(175)

1Um das Kontrollverfahren an den Außengrenzen der Union zu optimieren und zu entlasten, muss eine automatisierte Datenübermittlung zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (Information and Communication System on Market Surveillance, ICSMS) und den Zollsystemen ermöglicht werden. 2Es sollten zwei unterschiedliche Arten der Datenübermittlung im Hinblick auf ihre jeweiligen Zwecke unterschieden werden. 3Erstens sollten Verbotsmaßnahmen, die von den Marktüberwachungsbehörden im Anschluss an die Identifizierung nicht konformer Verpackungen verhängt wurden, dem Zoll über das ICSMS zur Verwendung durch die für die Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen benannten Behörden mitgeteilt werden, um Verpackungen zu identifizieren, die von einer solchen Verbotsmaßnahme betroffen sein sollten. 4Für diese erste Art der Datenübermittlung sollte das elektronische Zollrisikomanagementsystem (Customs Risk Management System, CRMS) gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verwendet werden, unbeschadet etwaiger künftiger Entwicklungen des Zollrisikomanagements. 5Zweitens ist ein Fallmanagement erforderlich, wenn die Zollbehörden nicht konforme Verpackungen feststellen, um unter anderem die Mitteilung über die Aussetzung, die Schlussfolgerung der Marktüberwachungsbehörden und das Ergebnis der von den Zollbehörden ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln. 6Die zentrale Anlaufstelle der Union (EU single window) für den Zoll unterstützt diese zweite Art der Datenübermittlung zwischen dem ICSMS und den nationalen Zollsystemen.