1Auf die öffentliche Auftragsvergabe entfällt ein Volumen von 14 % des BIP der Union. 2Um zu den Zielen der Verwirklichung der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, beizutragen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um gegebenenfalls öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verpflichten, ihre öffentliche Auftragsvergabe an spezifische verpflichtende Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe anzupassen, die in den gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten festzulegen sind. 3Im Vergleich zu einem freiwilligen Ansatz sollte die Hebelwirkung der öffentlichen Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Verpackungen durch verbindliche Anforderungen maximiert werden. 4Die Anforderungen sollten transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein. 5Die Mitgliedstaaten sollten sich in ihren Anforderungen für die öffentliche Auftragsvergabe auf technische Spezifikationen, Eignungskriterien oder Ausführungsbedingungen beziehen können und es sollte nicht erforderlich sein, dass diese Anforderungen kumulativ sind. 6Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten, unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend dieser Verordnung, Anforderungen festlegen können, die über die in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die umweltorientierte Auftragsvergabe hinausgehen.