1Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf elektronischem Wege Daten übermitteln und ihr einen Bericht über die Qualitätskontrolle vorlegen. 2Darüber hinaus sollte den Daten zu den Recyclingzielen ein Bericht beigefügt werden, in dem die Maßnahmen beschrieben werden, die ergriffen wurden, um ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen einzurichten.