PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

(14)

1Verpackungen sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in oder gemäß dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen entsprechen. 2Eine Verpackung sollte als in Verkehr gebracht gelten, wenn die Verpackung erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird, was bedeutet, dass sie vom Hersteller oder Importeur im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gegen ein Entgelt oder unentgeltlich für den Handel, zum Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wird. 3Daher sollten Verpackungen, die bereits vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen in der Union in Verkehr gebracht wurden und sich in den Lagerbeständen von Vertreibern, einschließlich Einzelhändlern und Großhändlern, befinden, den in oder gemäß dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen nicht genügen müssen.