PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

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1Das gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtete Herstellerregister gilt für die Zwecke der Verordnung (EU) 2022/2065 als öffentliches Register. 2Daher sollten Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, sich nach besten Kräften um die Bewertung der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von den betreffenden Herstellern bereitgestellten Informationen bemühen, insbesondere durch die Nutzung oder Überprüfung frei zugänglicher amtlicher Online-Datenbanken und Online-Schnittstellen oder die Aufforderung der betreffenden Unternehmer, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 belastbare Unterlagen als Nachweise vorzulegen. 3Was die öffentlich zugänglichen Daten im Herstellerregister betrifft, so erfordert „sich nach besten Kräften bemühen“ im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 üblicherweise eine Überprüfung der vom Hersteller bereitgestellten Informationen mit den öffentlich zugänglichen Daten im Herstellerregister. 4Dies gilt insbesondere, wenn ein Mitgliedstaat eine Online-Schnittstelle für den automatisierten Datenabgleich im Einklang mit der vorliegenden Verordnung eingerichtet hat.