PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

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1Die Hersteller sollten die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung gemeinsam erfüllen können, indem sie Organisationen für Herstellerverantwortung damit betrauen, die Verantwortung in ihrem Namen wahrzunehmen. 2Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung sollten eine Zulassung durch die Mitgliedstaaten benötigen und unter anderem nachweisen, dass sie über die finanziellen Mittel zur Deckung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Kosten verfügen. 3Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung von Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Herstellern zur individuellen Erfüllung und durch Organisationen für Herstellerverantwortung im Hinblick auf die kollektive Einhaltung der Vorschriften zwischen den einzelnen Herstellern und den Organisationen für Herstellerverantwortung unterscheiden können, um den Verwaltungsaufwand für die einzelnen Hersteller zu begrenzen. 4Die Mitgliedstaaten können mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung zulassen, da sich der Wettbewerb zwischen ihnen für die Verbraucher vorteilhaft auswirken kann. 5Die zuständige Behörde sollte den Herstellern oder den Organisationen für Herstellerverantwortung, die mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung betraut sind, für das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Erfüllung dieser Verpflichtungen kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren in Rechnung stellen können.