PPWR

EU-Verpackungsverordnung

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Vom 22.1.2025

Zuletzt geändert am 4.8.2026

(102)

1Um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, die unter anderem ein Verbot derartiger Kunststofftragetaschen, die Umsetzung nationaler Reduktionsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente sowie andere Vermarktungsbeschränkungen umfassen können, sofern diese Maßnahmen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind. 2Diese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Beseitigung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren. 3Sofern die in dieser Verordnung festgelegten Ziele für Kunststofftragetaschen erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen zu diesen Tragetaschen mittels Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen können.