PolioV

Poliovirus-Verordnung

Verordnung zur Vernichtung und zum Laborcontainment des Poliovirus Typ 3

Vom 27.5.2021 (BGBl. I S. 1187)

§ 1

Festlegung der Zeitpunkte nach § 50a Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes

(1) 1 Der Zeitpunkt, zu dem Poliowildviren Typ 3, vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 sowie Material, das möglicherweise Poliowildviren Typ 3 oder vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 enthält, nach § 50a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes spätestens vernichtet sein müssen, wird auf den 31. Juli 2021 festgelegt. 2 Satz 1 gilt nicht für zentrale Einrichtungen im Sinne des § 50a Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

(2) Der Zeitpunkt, ab dem nur eine zentrale Einrichtung im Sinne des § 50a Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Poliowildviren Typ 3, vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 sowie Material, das möglicherweise Poliowildviren Typ 3 oder vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 enthält, besitzen darf, wird auf den 1. August 2021 festgelegt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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