(1) Die Polizei kann zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen (Wohnungsverweis) und ihr die Rückkehr dorthin untersagen (Rückkehrverbot), wenn
(2) Die Polizei kann einer Person, insbesondere in engen sozialen Beziehungen, zum Schutz einer gefährdeten Person verbieten, Orte zu betreten, an denen sich die gefährdete Person oder bestimmte ihr nahestehende Personen regelmäßig aufhalten werden (Betretungsverbot), Verbindung zur gefährdeten Person oder zu bestimmten ihr nahestehenden Personen auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen (Kontaktverbot) oder ein Zusammentreffen mit der gefährdeten Person oder bestimmten ihr nahestehenden Personen herbeizuführen (Annäherungsverbot), wenn
(3) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. 2Beantragt die gefährdete Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern. 3Die Maßnahmen enden, sobald eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam wird.
(4) 1Auf Antrag der Polizei kann das Gericht Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 für bis zu sechs Monate anordnen oder eine polizeiliche Anordnung auf bis zu sechs Monate verlängern. 2Für das Verfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine vorherige Anhörung unterbleibt, wenn diese den Zweck der Maßnahme gefährden würde. 3Auf Antrag der Polizei kann das Gericht eine Anordnung nach Satz 1 verlängern, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen; jede Verlängerung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 4Eine gerichtliche Anordnung nach Satz 1 verliert ihre Wirksamkeit, sobald eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam wird.
(5) Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, teilt das Gericht der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit.
(6) 1Die Polizei soll eine Person verpflichten, an einer Beratung einer geeigneten Beratungsstelle teilzunehmen, wenn das individuelle Verhalten der Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person erheblich gefährden wird und die Beratung geeignet ist, die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit zu reduzieren (Beratungsverpflichtung). 2Die betroffene Person hat der Polizei auf Verlangen den Nachweis über die Teilnahme unverzüglich vorzulegen. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn die gefährdete Person Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt hat und die betroffene Person zur Teilnahme an einem entsprechenden Beratungsangebot nach dem Gewaltschutzgesetz verpflichtet wurde. 4Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 kann die Polizei personenbezogene Daten der betroffenen Person auch ohne deren Einwilligung an geeignete Beratungsstellen übermitteln, damit diese ein Beratungsangebot unterbreiten können.
(7) Die Polizei unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den räumlichen Umfang einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 und § 32 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 und die Möglichkeit, Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.
(8) 1Insbesondere im Rahmen einer an einer Risikobewertung ausgerichteten, sachverhaltsspezifischen Fallbearbeitung kann die Polizei, wenn dies in den Fällen der Absätze 1 und 2 zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der gefährdeten Person oder bestimmter ihr nahestehender Personen erforderlich ist, personenbezogene Daten an geeignete öffentliche oder nichtöffentliche Einrichtungen übermitteln, die in diesen Fällen Hilfe und Unterstützung leisten können; dies gilt nur, soweit die gefährdete Person eingewilligt hat und schutzwürdige Interessen der von der Datenübermittlung betroffenen Personen nicht überwiegen. 2§ 42 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Polizei kann eine Einrichtung, in der die gefährdete Person oder eine bestimmte ihr nahestehende Person betreut wird, insbesondere eine Schule oder Kindertageseinrichtung, über den Bestand einer nach dieser Vorschrift getroffenen Maßnahme informieren, soweit dies zur effektiven Durchsetzung der Maßnahme erforderlich ist.