Pkw-EnVKV

Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen

Vom 28.5.2004

Zuletzt geändert am 19.2.2024

§ 5

Werbung

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, über die CO₂-Emissionen und die CO₂-Klassen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Teil I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Teil II der Anlage 4 gemacht werden müssen für Werbematerial, das

1. in elektronischer Form,
2. durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder
3. im Internet, einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen
2verbreitet wird. Hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften oder Werbematerial nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

(4) § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 5 findet entsprechend Anwendung.