Pkw-EnVKV

Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen

Vom 28.5.2004

Zuletzt geändert am 19.2.2024

§ 3a

Zuweisung zu einer CO₂-Klasse

(1) Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO₂-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO₂-Klassen zuweisen:

CO2-KlasseWert der kombinierten CO2-Emissionen
(in Gramm CO2 je Kilometer)
A0
B1 bis 95
C96 bis 115
D116 bis 135
E136 bis 155
F156 bis 175
G176 und mehr

Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO₂-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO₂-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO₂-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als „bei entladener Batterie“.

(2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO₂-Klasse ist der Wert der CO₂-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.