(1) Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO₂-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO₂-Klassen zuweisen:
| CO2-Klasse | Wert der kombinierten CO2-Emissionen (in Gramm CO2 je Kilometer) |
| A | 0 |
| B | 1 bis 95 |
| C | 96 bis 115 |
| D | 116 bis 135 |
| E | 136 bis 155 |
| F | 156 bis 175 |
| G | 176 und mehr |
Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO₂-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO₂-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO₂-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als „bei entladener Batterie“.
(2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO₂-Klasse ist der Wert der CO₂-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.