PflSchG

Pflanzenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

Vom 6.2.2012

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 48

Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel

Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.