Gesetz über die Pflegeberufe
Vom 17.7.2017
Zuletzt geändert am 22.12.2025
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.