PflBG

Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe

Vom 17.7.2017

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 14a

Standardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben

1Die Fachkommission nach § 53 kann mit empfehlender Wirkung standardisierte Beschreibungen für die erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Ausübung von heilkundlichen Aufgaben (standardisierte Kompetenzbeschreibungen) entwickeln, soweit diese Kompetenzen nicht bereits im Rahmen der Ausbildung nach § 5 vermittelt werden. 2Dazu gehören insbesondere standardisierte Beschreibungen der nach § 37 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 bis 9 zu vermittelnden Kompetenzen. 3Die standardisierten Kompetenzbeschreibungen nach den Sätzen 1 und 2 können gemeinsam vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt werden. 4Änderungen der standardisierten Kompetenzbeschreibungen bedürfen einer erneuten Genehmigung. 5Die standardisierten Kompetenzbeschreibungen sollen in geeigneten Abständen an den medizinischen und pflegewissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden.