Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
Vom 2.10.2018
Zuletzt geändert am 28.10.2025
(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.