Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
Vom
2.10.2018
Zuletzt geändert am
28.10.2025
§ 25
Auskunftspflicht
(1)
1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
2Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig.
(2)
Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.