PflAFinV

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

Vom 2.10.2018

Zuletzt geändert am 28.10.2025

§ 23

Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1. Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,
2. für die Erhebungen Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule,
3. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.