PflAFinV

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

Vom 2.10.2018

Zuletzt geändert am 28.10.2025

Teil 2
Durchführung statistischer Erhebungen

§ 21

Art und Zweck, Umfang

(1) Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Erhebungen erfassen

1. die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,
2. die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und
3. die Ausbildungsvergütungen.