Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
Vom
2.10.2018
Zuletzt geändert am
12.12.2023
§ 2
Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen
1Die Befugnis der Länder, für staatliche Pflegeschulen die Rechtsträgerschaft für das Finanzierungsverfahren nach dieser Verordnung gesondert zu regeln, bleibt unberührt.
2Eine Aufteilung dieser Rechtsträgerschaft auf die Kostenträger ist zulässig.