Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
Vom
2.10.2018
§ 2
Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen
1Die Befugnis der Länder, für staatliche Pflegeschulen die Rechtsträgerschaft für das Finanzierungsverfahren nach dieser Verordnung gesondert zu regeln, bleibt unberührt.
2Eine Aufteilung dieser Rechtsträgerschaft auf die Kostenträger ist zulässig.