PflAFinV

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

Vom 2.10.2018

Zuletzt geändert am 28.10.2025

§ 18

Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen

(1) 1Nach dem 1. April des Festsetzungsjahres teilen die Landeskrankenhausgesellschaften der zuständigen Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Krankenhäuser im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes mit. 2§ 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die zuständige Stelle setzt den monatlichen Umlagebetrag gegenüber einem Krankenhaus, das den Betrieb aufgenommen hat, zum nächstmöglichen Zeitpunkt fest. 4Der Umlagebetrag wird nach § 10 Absatz 2 Satz 3 ermittelt.

(2) 1Nach dem 1. April des Festsetzungsjahres teilen die Landesverbände der Pflegekassen der zuständigen Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes mit. 2Pflegeeinrichtungen, die den Betrieb aufgenommen haben, nehmen die Mitteilungen nach § 11 Absatz 3 oder 4 unverzüglich vor. 3Die zuständige Stelle setzt den monatlichen Umlagebetrag gegenüber einer Pflegeeinrichtung, die den Betrieb aufgenommen hat, zum nächstmöglichen Zeitpunkt fest. 4Der Umlagebetrag wird nach § 12 Absatz 2 oder 3 ermittelt.

(3) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines Krankenhauses oder einer Pflegeeinrichtung endet die Pflicht zur Zahlung von Umlagebeträgen für die Zukunft.