PFAV

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Vom 18.4.2016

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 9

Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen

Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar

1. spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.801.01, F.802.01, F.803.01, F.804.01, F.811.01, F.842.01 und F.850.01 und
2. spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.820.01 und F.830.01.