PFAV

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Vom 18.4.2016

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 42a

Elektronische Einreichungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, sind der Aufsichtsbehörde nach dieser Verordnung einzureichende Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) 1Die elektronische Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Aufsichtsbehörde. 2Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Aufsichtsbehörde hierfür registriert haben. 3Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt für die elektronische Datenübermittlung einen abweichenden Einreichungsweg bestimmen.

(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.