PFAV

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

Vom 18.4.2016

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 36

Kapitaldeckungsgrad

(1) 1Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis der Deckungsrückstellung, die nach § 35 Absatz 2 für die Rentenempfänger zu bilden ist, zum Barwert der durch die durchführende Einrichtung an diese Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen, gegebenenfalls einschließlich damit verbundener Anwartschaften auf Hinterbliebenenleistungen. 2Bei der Berechnung des Barwertes ist § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Kapitaldeckungsgrad darf 125 Prozent nicht übersteigen.