Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Vom
15.6.2000
Zuletzt geändert am
11.4.2024
Anlage 3
(zu § 3 und § 7)
Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs
A.
Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist
1.
Recht
Berufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten:
1.1
Personenbeförderungsrecht
einschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr
1.2
Straßenverkehrsrecht
Der Bewerber muss insbesondere
a)
die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse);
b)
die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht
kennen.
1.3
Arbeitsrecht
Der Bewerber muss insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr kennen.
1.4
Sozialversicherungsrecht
1.5
Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
1.6
Grundzüge des Steuerrechts
Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für folgende Steuern kennen:
a)
die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen;
b)
die Kraftfahrzeugsteuern;
c)
die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.
2.
Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs
2.1
Zahlungsverkehr
2.2
Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)
2.3
Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens
2.4
Buchführung
Der Bewerber muss insbesondere
-
ein Kassenbuch führen können;
-
Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen-/-ausgaben-Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz haben.
2.5
Versicherungswesen
3.
Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere
-
Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen
-
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
-
Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
-
Bereitstellung der Fahrzeuge
-
Fernsprech- und Funkverkehr.
4.
Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
B.
Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind
5.1
Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt
5.2
Paß- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind