PBefGKostV

Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

Vom 15.8.2001

Zuletzt geändert am 4.5.2012

Anlage

(zu § 1) Gebührenverzeichnis

Lfd.
Nr.
GegenstandRechtsgrundlageGebühr
Euro
I. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
1.Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 42, 52, 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) oder Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1)100 bis 2 440
2.Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb einer Sonderform des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 43, 52, 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße100 bis 2 440
3.Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen§ 20 PBefG25 bis 250
4.Genehmigung zur Einstellung des Betriebs – Mitteilung an die Genehmigungsbehörde§ 21 Abs. 4 PBefG, Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder Anhang 7 Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)25 bis 250
5.Zustimmung zu Änderungen der Beförderungsentgelte§ 39 Absatz 1 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße50 bis 1 500
6.Zustimmung zu Änderungen der Beförderungsbedingungen§ 39 Absatz 6 Satz 1 und 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße25 bis 150
7.Zustimmung zu Änderungen des Fahrplans§ 40 Absatz 2 Satz 1 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße25 bis 150
II. Gelegenheitsverkehr
1.Genehmigung für den Betrieb mit Kraftomnibussen§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 PBefG100 bis 1 465
2.Genehmigung für die Ausführung von
Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 1 PBefG50 bis 500
3.Genehmigung für die Ausführung von
Ferienziel-Reisen mit Personenkraftwagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 2 PBefG50 bis 500
4.Genehmigung für die Ausführung von
Verkehr mit Mietwagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 49 Abs. 4 PBefG50 bis 500
5.Genehmigung für die Ausführung
eines Verkehrs mit Taxen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 47 PBefG100 bis 1 465
6.Genehmigung für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen und eines Verkehrs
mit Mietwagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG100 bis 1 465
7.Genehmigung für die Ausführung grenz-
überschreitender Gelegenheitsverkehre und von Transit-Gelegenheitsverkehren
mit Kraftfahrzeugen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 PBefG oder Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 5 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
(ABl. EG 2002 Nr. L 321 S. 11)
100 bis 1 465
8.Ergänzung der Genehmigungsurkunde beim Austausch von Personenkraftwagen (Gebühr je Personenkraftwagen)§ 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG25
III. Sonstige Gebühren
 1.Erteilung oder Verlängerung einer GemeinschaftslizenzArtikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße50 bis 700
 2.Genehmigung einer Erweiterung oder einer wesentlichen Änderung des Unternehmens§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG50 bis 1 000
 3.Genehmigung einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Genehmigung§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG50 bis 1 000
 4.Genehmigung einer Übertragung der
Betriebsführung auf einen anderen
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG50 bis 1 000
 5.Entscheidung in Zweifelsfällen§ 10 PBefG50 bis 1 000
 6.Berichtigung einer Genehmigungsurkunde, soweit nicht von II. 7 oder III. 2 bis 4 erfasst§ 17 Absatz 1 und 2 Satz 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße25 bis 50
 7.Genehmigung von Ausnahmen§ 43 BOKraft25 bis 500
 8.Bestätigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters oder Bestätigung des Vertreters des auswärtigen Unternehmers§§ 4 und 5 BOKraft50 bis 500
 9.Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung§ 7 Berufszugangs-Verordnung PBefG25 bis 150
10.Beaufsichtigung und Überprüfung des
Unternehmens, sofern dieses hierzu
begründeten Anlass gegeben hat
Bei Unternehmen des Linienverkehrs
Bei Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs
§§ 54, 54a PBefG 
 
 
25 bis 1 000
25 bis 650
11.Prüfung der Berufszugangsvoraussetzungen§ 9 Berufszugangs-Verordnung PBefG25 bis 1 000
12.Wiedergestattung der Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften§ 25a Satz 3 PBefGbis zu 50 % der Gebühr für die Vornahme der entsprechenden Amtshandlung (Genehmigung) vorgesehenen Gebühr
IV. Für Amtshandlungen, die unter I. bis III. nicht aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden40 bis 160