Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis
Vom
1.11.2010
Zuletzt geändert am
30.1.2026
§ 36e
Muster der eID-Karte
1Die eID-Karte ist nach dem in Anlage 3a abgedruckten Muster herzustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt 1 entsprechend.