Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis
Vom
1.11.2010
Zuletzt geändert am
30.1.2026
§ 18b
Aufkleber mit Brailleschrift
Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei der Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage 1c auf dem Personalausweis angebracht.