PAuswG

Personalausweisgesetz

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Vom 18.6.2009

Zuletzt geändert am 19.7.2024

§ 35

Übergangsvorschrift

Abweichend von § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 2 sowie § 31 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 2012 für Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 zuständig, in deren Bezirk er oder sie sich vorübergehend aufhält.