Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Vom 18.6.2009
Zuletzt geändert am 19.7.2024
(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.
(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.