PAuswG

Personalausweisgesetz

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Vom 18.6.2009

Zuletzt geändert am 19.7.2024

§ 21a

Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter

1Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. 2§ 21 gilt hierfür entsprechend.