Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Vom
18.6.2009
Zuletzt geändert am
19.7.2024
§ 21a
Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter
1Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats.
2§ 21 gilt hierfür entsprechend.