Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Vom
1.9.2003
Zuletzt geändert am
14.6.2022
§ 17
Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts sind die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 und in § 8 genannten Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).