PatKostG

Patentkostengesetz

Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

Vom 13.12.2001

Zuletzt geändert am 11.1.2026

§ 12

Verjährung, Verzinsung

Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.