Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
Vom 13.12.2001
Zuletzt geändert am 30.8.2021
Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.