§ 66
(1)
Im Patentgericht werden gebildet
1. Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
2. Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).
(2)
Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.