Vom 5.5.1936
Neugefasst am 16.12.1980
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 5 und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.