PatG

Patentgesetz

Vom 5.5.1936

Neugefasst am 16.12.1980

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 54

1Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen ist, ein Patent erteilt worden, so ist das Patent in ein besonderes Register einzutragen. 2Auf die Einsicht in das besondere Register ist § 31 Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden.