PatG

Patentgesetz

Vom 5.5.1936

Neugefasst am 16.12.1980

Zuletzt geändert am 20.5.2026

§ 5

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.