Vom 5.5.1936
Neugefasst am 16.12.1980
Zuletzt geändert am 30.8.2021
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.