Vom 5.5.1936
Neugefasst am 16.12.1980
Zuletzt geändert am 20.5.2026
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.