PatG

Patentgesetz

Vom 5.5.1936

Neugefasst am 16.12.1980

Zuletzt geändert am 30.8.2021

§ 118

(1) 1Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. 2§ 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn

1. die Parteien zustimmen oder
2. nur über die Kosten entschieden werden soll.

(4) 1Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. 2Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.