PatG

Patentgesetz

Vom 5.5.1936 (RGBl. II S. 117)

Neugefasst am 16.12.1980 (BGBl. I 1981 S. 1)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erster Abschnitt
Das Patent
§ 1
Zweiter Abschnitt
Deutsches Patent- und Markenamt
§ 26
Dritter Abschnitt
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
§ 34
Vierter Abschnitt
Patentgericht
§ 65
Fünfter Abschnitt
Verfahren vor dem Patentgericht
1.
Beschwerdeverfahren
§ 73
2.
Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
§ 81
3.
Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 86
Sechster Abschnitt
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1.
Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 100
2.
Berufungsverfahren
§ 110
3.
Beschwerdeverfahren
§ 122
4.
Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 122a
Siebenter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
§ 123
Achter Abschnitt
Verfahrenskostenhilfe
§ 129
Neunter Abschnitt
Rechtsverletzungen
§ 139
Zehnter Abschnitt
Verfahren in Patentstreitsachen
§ 143
Elfter Abschnitt
Patentberühmung
§ 146
Zwölfter Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 147

§ 117

1 Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2 Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.

§ 118

(1) 1 Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. 2 § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn

1. die Parteien zustimmen oder
2. nur über die Kosten entschieden werden soll.

(4) 1 Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. 2 Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.

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