1 Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2 Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.
(1) 1 Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. 2 § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
(4) 1 Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. 2 Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.