PatAnwVV

Patentanwaltsverzeichnisverordnung

Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis

Vom 17.12.2021

Zuletzt geändert am 29.11.2023

§ 7

Suchfunktion

(1) 1Die Patentanwaltskammer hat die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:

1. Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können;
2. Vorname;
3. Anschrift der Kanzlei oder Zweigstelle;
4. Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle;
5. Berufsbezeichnung.

(2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.