Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
Vom
22.9.2017
Zuletzt geändert am
17.12.2021
§ 71
Bewertung der Klausuren
1Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet.
2Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.